schluß fassen zu können. Herr G.R. Dr. Johann Hochhauser sagt er werde sich in dieser Angelegenheit, weil man sagen könnte, daß er als Mitbesitzer in Neulust in der einen oder anderen Richtung ein persönliches Interesse haben kann, an der Abstimmung nicht betheiligen. Er halte sich jedoch verpflichtet, die rechtliche Seite der Frage zu berühren und darauf aufmerksam zu machen, daß es für die Gemeinde Steyr viel einfacher sei, wenn sie für sich allein um die Incorporirung ihres Theiles des Quenghoffeldes ansuche. Dieses Ansuchen müsse ihr bewilligt werden, weil öffentliche Interessen hiefür sprechen, dagegen sei es doch immer zweifelhaft ob die Incorporirung des übrigen Theiles des Quenghoffeldes, welches Eigenthum des Herrn Josef Werndl und der Herrschaft Steyr also Privateigenthum sei, bewilligt werde.
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