Es liegt jedoch auf der Hand, daß ich es im anderen Falle vorziehen würde, mit meinem Quenghoffelde in der Gemeinde Garsten incorporirt zu bleiben, da ich als Angehöriger der Gemeinde Garsten bereits in Folge des Gemeinderathsbeschlusses vom 13. August 1882 Z. 713 über den mir überlassenen Theil der Wegparzelle 872 frei verfügen kann. Auch wenn ich die gewünschte Zusicherung Seitens der löblichen Stadtgemeinde Steyr erhalte, gebe ich die Idee nicht auf, im Falle eine bauliche Entwicklung auf den Quenghoffeldern Platz greifen sollte, eventuell eine Strasse um die westliche Ecke des Schlosses Engelsegg herum auszuführen. Ich stelle daher an die löbliche Gemeinde Steyr das Ansuchen, dieselbe wolle mir diese gewünschte Zusicherung schriftlich zu intimiren. Bei diesem Anlasse erlaube ich mir auch der löblichen Gemeinde meine Bereitwilligkeit auszusprechen, den an wohldieselbe verkauften Theil des Quenghof-
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