der am 24. Jänner 1883 vereinbarten Zutheilung und Wechselstellung unentgeldlich zu gestatten und hat dieselbe die Erhaltung und eventuell Neuherstellung der Abzweigung von der Brunnenstube zu ihrem Hause in Hinkunft aus Eigenem zu bestreiten. Schließlich wird noch bemerkt, daß jeder Bezugsberechtigte die Erhaltung und eventuell Neuherstellung der Zuleitungen von der Hauptleitung in das betreffende Haus aus Eigenem zu bestreiten hat. Die jährlichen Erhaltungskosten der Wasserleitung werden den Nutzniessern am Schlusse eines jeden Jahres zur Begleichung ihrer Antheile bekannt gegeben werden. 5. Die im Entwurfe vorliegenden Verträge sind über Gutheistung der Rechtssection in Duplo auszufertigen, hievon ein Exemplar der bezugsberechtigten Parthei auszufolgen, das zweite im Amte aufzubewahren Zu Punkt 1. des Sectionsantrages bemerkt Herr G.R. Josef Haller, daß Herr Gustav Gschaider in seinem Hause 2 Wasserwechsel habe, was bei der Wasserzutheilung in der Bemes-
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