die Neuherstellung der Brunnenstube und der Hauptleitung bis zur Abzweigung in den Pfarrhof, die Hälfte der Kosten nachzusehen, und denselben nur zu verpflichten, die 20 jährige Amortisationsquote für die Hälfte des wirklichen Kostenbetrages d.s. 15 fl 51 xr jährlich durch 20 Jahre an die Stadtgemeinde zu entrichten und für die Erhaltung der Brunnenstube und der Hauptleitung bis zum Hause N°. 12 in der Kirchengasse von den jährlich erwachsenden Kosten 13 % und von den Erhaltungskosten der Hauptleitung vom Hause N°. 12 in der Kirchengasse bis zur Abzweigung in den Pfarrhof 18 % der Stadtgemeinde zu vergüten. Hiefür wird dem jeweiligen Vorstadtpfarrer ein Wasserbezug von 13 % des Gesammtzuflusses gewährt. 4. der Juliane Ernst, Hausbesitzerin N°. 97 in der Sieringerstrasse, ist mit Rücksicht darauf, daß dieselbe bisher unentgeldlich das Wasser aus der Brunnenstube bezogen hat auch künftighin der Wasserbezug nach
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