Ratsprotokoll vom 1. September 1882

können, nicht versäumen, man habe seinerzeit solche Gelegenheiten verpaßt wie z. B. den Ankauf der Hallerfelder. Auch wisse man nicht wie lange der Gemeinde das Seidlfeld zur Verfügung stehe. Er empfehle demnach den Comitéantrag zur Annahme. Der Herr Vorsitzende sagt, die Einverleibung des in Rede stehenden Grundstückes sei nicht so schwierig. Das Gesetz vom Jahre 1866 sagt im §. 4, daß eine Aenderung der Gemeindegrenzen zulässig ist. Sobald die hohe Landes Regierung erklärt, daß dies aus öffentlichen Rücksichten zulässig sei, kann bei dem hochlöblichen Landes Ausschusse um Incorporirung in das Stadtgebieth nachgesucht werden, welcher dieser Bitte im gegebenen Falle wohl willfahren kann, nachdem die Aenderung der Grenze eine unbedeutende und insbesonders auch eine natürliche sei, Steyr eben keinen anderen Platz mehr zur Verfügung habe und die Gemeinde Garsten nur einen Umlagenausfall von etwa 12 fl erleide. Durch diesen Entgang hört wohl Garsten nicht auf eine selbstständige Gemeinde zu sein und Steyr erhält einen grossen Behelf zu

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