entweder den rechten Theil des Quenghoffeldes von der Querstrasse in der Richtung gegen den Teufelsbach oder aber den linken Theil des Feldes in der Richtung nach Reichenschwall bis zur Aschacherstrasse käuflich abzutreten. Im Falle der löbliche Gemeinderath ein oder den andern Theil dieses Feldes zu erwerben gedenkt, so werden folgende Kaufsbedingungen einzuhalten bedungen: 1. Bei Erwerbung des linksseitigen Quenghoffeldes mit Einschluß der projektirten Querstrasse hat die Stadtgemeinde die Kosten für die Anlage und Herhaltung dieser Strasse allein zu tragen, welcher Fall auch Platz zu greifen hat, wenn die Stadtgemeinde Steyr den rechtsseits gelegenen Theil des Quenghoffeldes für ihre Zwecke erkaufen sollte. 2. Im Falle sich die Stadtvertretung Steyr schon dermalen verpflichtet, bei der seinerzeitigen Strassenanlage auf dem rechtsseitigen Theile des Quenghoffeldes die Hälfte der Kosten beitragen zu wollen, ist Herr Werndl Josef bereit bei der gegen-
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