Ratsprotokoll vom 11. August 1882

ordnung Giltigkeit hat, hierin im vollen Recht, was Gesetz ist muß gehalten werden. Wird ein Hausherr oder eine Parthei mit ihrem Ansuchen um feilhalten unter einer Einfahrt von der Gemeindevorstehung aus polizeilichen Rücksichten abgewiesen werden, so stehe es ja frei dagegen an die hohe kk. Statthalterei zu rejurieren. Er werde sich daher in der Handhabung der Polizeivorschriften nicht hindern lassen Herr G.R. Kautsch Jakob ist der Meinung, daß Herr G.R. Peyrl doch zu weit gehe, den würde es so sein wie er sagt, so könnte einfach ein Hausherr welcher einen großen Hof hat hergehen und die Marktleute einladen den Markt in seinem Hofe abzuhalten, er sei bereit ihnen den Hof um die Hälfte billiger zu überlassen als das Platzgeld der Gemeinde beträgt. Es ist klar, daß solche Zustände nicht zulässig sind. Nachdem kein Gegenantrag eingebracht worden bringt der Herr Vorsitzende den Sectionsantrag zur Abstimmung und werden Punkt a mit allen gegen eine Stimme /: Herr G.R. Peyrl Josef :/ und Punkt b. einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 9856. 3. Amtsbericht. - In der Gemeinderaths Sitzung

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