ausfallen werde. In gegebenen Falle liege ein kleines Versehen vor, ob dies ein Wahlgebrechen sei, sei zweifelhaft; alles habe eben zwei Seiten. Er sei aber dennoch für den Majoritätsantrag, weil er es für correkt halte, einen mit so bedeutender Majorität gefaßten Gemeinderathsbeschluß, wie seinerzeit die Verifikations Erklärung der diesjährigen Wahlen im III ten. Wahlkörper, aufrecht zu halten und ihm in allen Instanzen zu verfechten. Er verwahre sich dagegen, daß Herr G.R. Peyrl Josef dies als eine Auflehnung bezeichne. Die Getze selbst geben den Instanzenzug und weil eben der frühere Instanzenzug noch nicht genügend erachtet worden, ist der hohe kk. Verwaltungs Gerichtshof geschaffen worden. Wenn der löbliche Gemeinderath an diesen gehe, so mache er nur von einem ihm gesetzlich zustehenden Rechte Gebrauch und müsse man sich gegen den Ausdruck Auflehnung entschieden verwahren Er habe Herrn Viktor Stigler als Gemeinderath gerne begrüßt, er kenne ihm als einen sehr intelligenten und unabhängigen Menschen der sich für die Interessen der Gemeinde warm annehme, wenn auch in seine Anschauungen nicht alles unfehlbar sei, so wisse man ja, daß niemand
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