Ratsprotokoll vom 15. Juli 1882

noch in Reserve sind. - Wenn wirklich nicht die Wahl des Herrn Viktor Stigler alterirt [verändert] werde, so handle es sich doch darum ob die Wahl eine correcte oder fehlerhafte war. Die Wahl bleibe uncorrekt und fehlerhaft und glaube er, daß eine Handlung welche nicht reell oder fehlerhaft durchgeführt worden kein Recht geben kann. Es würden dadurch für die Folge die Wähler mißmuthig. Er erkläre nochmals daß er sich dem Minoritätsantrage anschliesse und erlaube sich anzufragen welcher Advokat die Beschwerde unterschreiben werde. Schlüßlich mache er auch noch auf die §.§. 40 u. 41 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes aufmerksam, nach welchen der Gemeinde auch Kosten erwachsen können. Herr G.R. Hochhauser Johann führt aus daß man nach den gegnerischen Ausführungen glauben könnte der Erfolg der Beschwerde beim hohen Verwaltungsgerichtshofe sei sicher. Er als Jurist glaube dies zwar nicht ganz bestimmt weil in juridischen Streitfragen niemand vorhersagen könne wie die schließliche Entscheidung

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