Er könne sich heute zu keiner anderen Anschauung bekehren als zu der welche er in der letzten Sitzung aussprach. Er unterstütze daher den Minoritätsantrag: Die in der Entscheidung geltend gemachten Gründe sind dieselben, sie sind maßgebend weil man sich der Erwartung hingeben muß, daß die hohe. kk. Statthalterei mit Vorsicht und Ruhe alles erwogen habe. Die war auf Grund des § 97 des G. St. zur Entscheidung berechtigt und sehe er die Beschwerdeführung als eine Auflehnung gegen die hohe kk. Statthalterei an Thatsachen liessen sich nicht ungeschehen machen, 4 Stimmzetteln waren bei Seite gelegt, die Mitzählung der 2ten. Stimme des geistlichen Herrn würde bestritten. Die hohe kk. Statthalterei habe sich nur aus dem Grunde über die übrigen Unzukömmlichkeiten hinweggesetzt, weil sie schon den von ihr angeführten einen Punkt für genügend erachtete. Er müsse wiederholen, daß die Wahl eine uncorrecte war, es sei dies vom löblichen Gemeinderathe in der Sitzung vom 31. März l. Js. zugegeben worden, wenn weiter gegangen werde, so werde auch das conservative Comitè nicht ruhen und mit Thatsachen kommen die heute
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