in den Gemeinderath, liegen seitens der Section zwei Anträge vor: Sectionsbmann Stellvertreter Herr G. R. Wilhelm Klein verliest folgenden MajoritätsAntrag: Die von der hohen kk. Statthalterei in Linz mit Entscheidung vom 20. Juni 1882. Z. 7163 ausgesprochene Ungiltigkeitserklärung der Wahl des Herrn Viktor Stigler in den Gemeinderath von Steyr hält die Majorität der Rechtssection für nicht stichhältig weil a. nach dem vorliegenden Wahlakte des III. Wahlkörpers die gesetzlich geforderte absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unbedingt vorhanden ist b. weil die Annahme der hohen Statthalterei, wenn von dem Gesammtabstimmungsresultate der vorgefundenen 391 Stimmzettel, 4 Wahlzettel mit Victor Stigler und Leopold Putz in Abschlag gebracht worden wären sich für Ersteren mit Karl Holub Stimmengleichheit ergeben haben würde, ein irrthümliche ist indem thatsächlich nur 3 und nicht 4 Stimmzetteln in Abrechnung gekommen sind. -
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