des löblichen Gemeinderathes über Antrag seiner Rechtssection erfolgte, so könne auch jetzt wieder nur über deren Antrag beschlossen werden. Die Rechtssection habe nicht nur über die hohe Statthalterei Entscheidung an sich, sondern auch über die Vollzugsmaßnahmen zu berathen und zu beantragen. Herr G. R. Peyrl Josef entgegnet er spreche eben auch nicht von der Person sondern vom Faktum. Bei der Agnoszirung der Wahl war der Rechtssection nicht die Gelegenheit gegeben die ganze Angelegenheit so ruhig zu beurtheilen als wie zu thun die hohe k. k. Statthalterei in der Lage war. Diese habe gewiß ruhig geprüft und alles genau erwogen. Hätte dieselbe nicht genügend alles studirt, so hätte sie sicher die Anullirung nicht ausgesprochen. Die Sache liege eben heute anders, wäre sie schon damals so gelegen so würden die Herren wahrscheinlich anders beantragt haben. Herrn G. R. Anton v. Jäger hält seinen Antrag auf sofortige Annahme der Anullirung aufrecht. Herr G. R. Dürrnberger Joh. Nep. glaubt es wäre zweckthunlich wenn man die Beschlußfassung über die Annahme der Anullirung und über die angeordnete Neuwahl von einander tren-
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