als Kanditat aufgestellt werden. - Für diesmal solle man sich aber keine grössere Blöse geben und daher der hohen k. k. Statthalterei berichten, daß man die Anullirung annehme. Herr G. R. Kautsch Jakob ist gegen diese Ausführungen, weil der löbliche Gemeinderath seinerzeit in dieser Angelegenheit über Antrag seiner Rechtssection entschieden habe und daher consequenter Weise nun wieder nur über Anhörung seiner Rechtssection, welche die ganze Angelegenheit auf das genaueste geprüft hat, beschliessen könne. Man müsse eben die Person von der Sache trennen. Herr G. R. Klein Wilhelm sagt die Agnoscirung der diesjährigen Wahlen ist seinerzeit vom löblichen Gemeinderathe mit grosser Majorität beschlossen worden und sei daher Herr Stigler Viktor in Folge der Agnoscirung und der an ihm ergangenen Einladung vollkommen berechtigt gewesen den Gemeinderaths-Sitzungen beizuwohnen. Nachdem die Agnoscirungsbeschluss von Seite
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