tralverwaltungsstelle, u. z. die Abtheilung V. Einnahmen Controlle nach Steyr zu verlegen. Da aber über die Thunlichkeit der Trennung dieser Geschäftsabtheilung von den übrigen Abtheilungen hinreichende Erfahrungen nicht vorliegen und es immerhin möglich ist, das sich die Verlegung für den Dienstgang nicht als förderlich erweist, kann der Herr Handelsminister vorerst diese Maßnahme nur als eine provisorische und jederzeit widerrufbare in Aussicht nehmen und muß sich zumal in solchen Fragen die Rücksichten des Eisenbahnbetriebes vor Allem ausschlaggebend sind, vorbehalten, eventuell die erwähnte Abtheilung mit den übrigen Abtheilungen der Centralverwaltungsstelle auch örtlich wieder zu vereinigen. Hievon wollen Euer Wohlgeboren den Gemeinderath der Stadt Steyr in Erledigung des eingangserwähnten Gesuches in Kenntnis setzen. - Linz den 10. Mai 1882 Für den KK. Statthalter L. Metternich
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