Verwaltung der Linien der Kaiserin Elisabeth Bahn die dort bestehende Betriebs Direktion der ersteren Bahn in der genannten Stadt zu belassen, beziehungsweise die Stadt Steyr bei Aufstellung der Behörden für den Staatseisenbahnbetrieb thunlichst zu berücksichtigen. Hierüber hat zu Folge Allerhöchster Ermächtigung das hohe KK. Handels Ministenum mit dem Erlasse von 3. Mai d. Js Z. 14291 folgendes eröffnet: In ersterer Beziehung ist zunächst zu bemerken, daß nach § 1 der mit Allerhöchster Entschliessung vom 24. Februar d. Js. genehmigten Grundzüge für die Organisation des Staatsbetriebes auf den westlichen Staatsbahnen und vom Staate betriebenen Privatbahnen zur Führung des Betriebes dieser Bahnen, zu welchen ihrer Lage nach auch die Kronprinz Rudolfbahn gehört, die Errichtung einer für den gesammten Betriebskomplex einheitlich fungirenden Central-Verwaltungsstelle
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