1881 anschließt, dürfte gegen die Fassung ein Bedenken obwalten und erbitte ich mir daher, da ich auch die Zustimmung der geehrten Gemeinde Vorstehungen von Garsten Sct. Ulrich voraussetze, nach allseitiger Unterfertigung das Uibereinkommen behufs Einholung der vorbehaltenen hohen Genehmigung zurück. - Wien am 4. Mai 1882. Der k. k. Betriebsverwalter der Kronprinz Rudolf Bahn Perl. Der Vertragsentwurf basirt vollkommen auf die seinerzeit bekannt gegebenen Bedingungen und ist nur der Vertrag selbst von den Gemeinden Stadt Steyr, Garsten und Sct. Ulrich zu unterfertigen. Es handle sich nun darum die Ansicht des löblichen Gemeinderathes über die beiläufige Höhe des beabsichtigten Brückenwegmauthgebühr und über die Art und Weise der etwaigen Verpachtung zu hören um sodann diesbezüglich mit den Gemeinden Garsten und Sct. Ulrich ein diesfälliges Uibereinkommen zu besprechen. Herr G. R. Josef Haller beantragt 2 xr pro Person einzuheben.
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