Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

nem löblichen Gemeinderath auseinander setzen. Wenn ein Bauobjekt im Offertwege ausgeschrieben wird und bei diesem Objekt kein Wasser vorhanden ist, so wird dies im Kostenvoranschlage und Baubedingnisse erwähnt, damit sich der betreffende Unternehmer in seiner Berrechnung Vorsorge treffen kann, wenn überhaupt im Kostenvoranschlage nicht schon eine Pauschalsumme angeführt ist. Bei diesem Bauobjekte besteht aber ein Brunnen und eine Wasserleitung, folglich habe ich Gefertigter in meinem Offerte eine Erwähnung gemacht, gerade so gut als das löbliche Bauamt in seinem Kostenvoranschlag und Baubedingnissen nichts anführte, weder ich noch das löbliche Bauamt wußten daß das Wasser zu wenig werden wird. Niemand wußte das. Daß es daher naturgemäß meine Sache wäre, das Wasser beizustellen, ist daher nicht so aufzufassen als es mir aufgetragen wurde, den naturgemäß verstehe ich nur, wenn sich Wasser in der Nähe mit bei dem Objekte vorfindet, aber naturgemäß ist es nicht mehr wenn das Wasser mit Pferden zugeführt werden muß, dieses ist ein

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