schriftliche Erlaubniß seitens der Gemeinde Vorstehung gestattet werden. b. Nachdem der Gemeinderath in seiner Sitzung von 28. Jänner 1881 den Beschluß betreffend die Befreiung der nachgewiesen bestellten Viktualien vom Marktplatz und Standelgefälle gemäß den Bestimmungen des § 52 der G. O. und des seit jeher in Steyr üblichen Ortsgebrauches, nur auf das tägliche Austragen von Viktualien, Milch, Gemüse etc. in die Häuser und zu den bestimmten Kunden angewendet wissen will, so hat naturgemäß obiger Gemeinderathsbeschluß keinerlei Anwendung sobald die betreffenden Viktualien am Marktplatze oder auf einen andern öffentlichen Platz oder Strasse an die Kunden abgegeben oder feilgebothen werden. Der Herr Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte Herr G. R. Josef Peyrl führt mit längerer Begründung aus, daß seines Erachtens die Sectionsvorschläge eine Erweiterung des Vertrages mit Weiss auf Kosten der Partheien enthalte. Man müsse aber doch die Partheien in ihrem Rechte schützen und sei eine nachträgliche Erweiterung eines
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