Kleinere Einbruchsstellen, welche namentlich von Viehtreibern zum Schaden des Mauthpächters und in Folge auch zum Schaden der Stadt selbst, benützt werden, seien für Fuhrwerk und namentlich auch für Viehtrieb in der Weise abzusperren, daß mittelst einer Tafel an den betreffenden Stellen kund gemacht werde, "daselbst sei das Fahren und Viehtreiben verbothen und werden zuwiderhandelnde wegen Mauthumfahrung bestraft. 2. Uiber etwaiges Ansuchen des Pächters sei ausser den geltenden Mauthtarif noch folgendes kund zu machen: a. gemäß den genauen Bestimmungen der Marktordnung vom 29. März 1866 § 11 ist das Feilbiethen an den Häusern und Einfahrten verbothen und kann auch dermalen aus lokal und marktpolizeilichen Rücksichten, da durch obigen Unfug häufig der Verkehr gehindert und die Ausübung der marktpolizeilichen Uiberwachung sicher erschwert werden, derartiges Feilbiethen nur gegen eine besondere
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