B. Ferner beantragt die Rechtssection es sei, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen den Werth der städtischen Gefälle zum Vortheile der Stadt bleibend zu erhöhen und um den Herrn Pächter ein gewisses freiwilliges Entgegenkommen zu zeigen, den Herrn Bürgermeister zu folgenden zu ermächtigen: 1. Es seien bei einen allfälligen Ansuchen des Herrn Ludwig Weiss bezüglich der Errichtung von Wehrmauthschranken, im Einvernehmen mit denselben, an den bedeutenderen bisher nicht mit Schranken oder Mauthstationen versehenen Einbruchsstellen sogenannte Filial oder Wehrmauthschranken (W. M. Stationen), welche einen integrirenden Bestandtheil der nächstgelegenen Mauthstationen bilden zu errichten und obliege es dem Pächter für die gesetzliche Art und Weise der Einhebung der Brücken und Pflastermauth an diesen Stellen, auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Die Bestimmungen des Pachtvertrages (VI A d 2) betreffend die Beistellung eines Lokales seitens der Gemeinde, habe auf diese neu zu errichtenden Wehrmauthschranken keine Anwendung.
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