Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

auch diesfalls nicht mit rechtlichen Erfolg behaupten, daß ihm hiedurch ein ihm von der Gemeinde in Bestand gegebenes Recht entzogen oder auch nur geschmälert worden sei. So wie also der Punkt I seiner Beschwerde durch die irrige Zugrundelegung einer nicht mehr giltigen Kundmachung und eines eben solchen Gemeinderathsbeschlusses hinfällig erscheint, so ist auch der Punkt II seiner Eingabe worin er behauptet die Gemeinde schmälere das ihm laut Punkt I A. 2 verpachtete Markt und Standelgefälle, vollkommen irrig begründet. Er übersieht nämlich die Thatsache, daß ihm nicht etwa ein Markt und Standelgefälle sondern ein Marktplatz und Standelgefälle verpachtet, er also nach den klaren Wortlaut dieser Pachtbestimmung nur berechtigt ist, das Gefälle für das Feilbiethen auf den Marktplätzen und für das sonstige Standelhalten an öffentlichen Orten einzuholen. Dieser, allein maßgebenden Pachtbestimmung ist auch der Gemeinderathsbeschluß vom 28. Jänner 1881 vollkommen entsprechend und kann daher derselbe auch keine

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