Falle umso weniger statt haben, als es im Pachtvertrage Punkt VI. A. 2 d ausdrücklich heißt: Im Uibrigen (also naturgemäß auch in allen zweifelhaften Fällen) haben hinsichtlich der Mauthbefreiungen die für die aerarische Mauth erlassenen Vorschriften zu gelten. Schließlich erscheint auch die Andeutung des Herrn Ludwig Weiss, als unterstütze ihm die Gemeinde Vorstehung nicht in genügender Weise als eine vollkommen unberechtigte. Alle Eingaben des Herrn Ludwig Weiss wurden von Seite der Gemeinde Vorstehung unter voller Berücksichtigung seiner ihm laut Pachtvertrag zustehenden Rechte erledigt. Nur sein Ansuchen vom 22. Dezember 1881 um Neuherstellung des Mauthschrankens nächst dem Kammerhoferhause blieb bisher unerledigt, weil aus der schwebenden Ministerialentscheidung hervorgehen wird, ob an der besagten Einbruchsstelle eine solche Maßnahme dringend geboten erscheint, oder nicht. Herr Ludwig Weiss kann aber sicherlich
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