Klinglmayers kam bisher nicht zur Anzeige. Die übrigen 3 Streitsachen nämlich die der Gutsverwaltung Steyr, des Herrn Anton v. Jäger und Herrn Josef Reder junior bilden Streitigkeiten über die Auslegung von Mauthbefreiungstitel und der hiefür nach den genauen Bestimmungen des Pachtvertrages maßgebenden aerarischen Mauthvorschriften. Zur Austragung solcher Streitigkeiten sind bei den Privatmauthen wie z. B. hier beim Mauthrecht der Stadt Steyr einzig und allein die politischen Behörden competent. Diese entscheiden über solche Streitigkeiten, welche übrigens auch anders wo häufig vorkommen, entgiltig und hat sich diesen entgiltigen Entscheidungen jedermann zu fügen ohne etwa berechtigt zu sein, solche entgiltige Entscheidungen über Mauthbefreiungstitel als Schmälerung oder Entziehung gepachteter Gefällsrechtsbestandtheile anzusehen und etwa gar auf Grund dessen den Bestandvertrag etwa nach § 1117 des ab G. B. mit Erfolg kündigen oder Schadenersatzansprüche stellen zu können. Dies kann aber im gegebenen
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