beim Austritte des durch die Grenze des Mauthgebiethes bestimmten Rayon zu zahlen, so ist hiermit nur das der Stadt Steyr nach dem Landesgesetze vom 8. September 1880 eingeräumte Recht erwähnt, die Mauth auf allen Ein und Ausbruchsstellen des Burgfriedens einzuheben. Will also Herr Ludwig Weiss auch von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so ist es seine Sache, um die Errichtung von neuen Schranken oder zweckentsprechender von sogenannten Wehrmauthschranken bei der Gemeinde anzusuchen, und würde die Gewährung eines solchen Ansuchens, gleichsam die Gewährung einer höheren als der durch die Bestimmung Punkt I 1 des Pachtvertrages dem Herrn Pächter gewährten Einnahmsquelle von den 6 städtischen Mauthschranken, bilden. Was nun die angeblich noch unerledigten Mauthstreitfälle betrifft, so erscheinen die Angelegenheiten Viertl und Leopoldseder mittlerweile durch Zahlung seitens der Partheien erledigt. Eine Mauthverweigerung des Herrn
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