solche Kundmachung noch irgend wo affigirt geblieben ist oder nicht. Uiberdies ist in der berufenen Kundmachung noch ausdrücklich zu ersehen, daß sich dieselbe auf ein der Stadt Steyr nur auf 5 Jahre verliehenes Recht bezieht. Mit Landesgesetz vom 8. September 1880 G. u. Verordn. Bl. No. 10, ist der Stadt Steyr das Brücken und Pflastermauthrecht, auf weitere fünf Jahre verliehen worden und auf Grund dieses Gesetzes wurden mit Gemeinderathsbeschluß vom 10. September 1880 die Bedingungen für die Verpachtung dieses neu verliehenen Mauthrechtes aufgestellt und in Folge des hierauf von Herrn Ludwig Weiss eingelangten Offertes, mit Herrn Weiss der Pachtvertrag am 23. November 1880 abgeschlossen. Maßgebend für die Beurtheilung der angeregten Fragen ist also ausschließlich der Inhalt des Pachtvertrages vom 23. November 1880 das dem Herrn Ludwig Weiss mit Pachtvertrag vom 23. November 1880 auf die Dauer von 4 Jah-
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