durch die Gemeinde Vorstehung Steyr am 14. November 1874 unter Z. 10428 beruhen. Diese letztere Annahme ist eine vollkommen irrige und erscheinen in Folge dessen auch alle auf diese Annahme basirenden weiteren Ausführungen ohne jede juridische Bedeutung. Die Sache verhält sich nämlich so: Die in der erwähnten Kundmachung vom 14. November 1874, also zu einer ganz anderen Zeit und für einen ganz anderen Pächter, veröffentlichten Mauthbestimmungen, sind nachdem das diesen Mauthbestimmungen beziehungsweise dieser Kundmachung zu Grunde gelegene Pflaster und Brückenmauthrecht im Jahre 1874 der Stadt Steyr nur auf weitere fünf Jahre also nur für die Jahre 1875, 1876, 1877, 1878 und 1879 verliehen worden war, mit 1. Jänner 1880 erloschen, da naturgemäß mit dem aufhören eines bestimmten Rechtes auch alle über die Handhabung dieses bestimmten Rechtes ergangenen Kundmachungen und Beschlüsse ausser Kraft treten, gleichviel ob dann zufällig eine
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