Ratsprotokoll vom 18. April 1882

Form eines höflichen Erinnerungsschreibens und hierauf wird von Seite einer Parthei ein Protest eingereicht und zwar in einer Weise geschrieben, welche den schuldigen Resekt gegen das Oberhaupt der Stadtgemeinde entschieden verletzt. Für Kirchen gelten in Feuer- und baupolizeilicher Beziehung dieselben Vorschriften als wie für andere öffentliche Gebäude und würde dies im Falle eines Unglückes jedermann als selbstverständlich finden. Die Verantwortung hätte dann der Herr Bürgermeister zu tragen, weil es heißen würde er habe die Beschlüsse des Gemeinderathes zu vollziehen, er wäre dann auch in Gefahr gleich den Bürgermeistes von Wien vors Gericht zu kommen: Es ist also unstatthaft über obigen Protest einfach zur Tagesordnung überzugehen man müsse denselben der höheren Behörde zur Entscheidung vorlegen, gebe diese dem Proteste statt, so ist die Gemeinde jeder weiteren Verantwortung entledig Herr G. R. Karl Holub sagt, daß er selbst keinen der beiden Anträge der Section mitunterfertigte, weil er vorher

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