vor Feuersgefahr, ein Uiberschreiten des mit Gemeinderathsbeschluß vom 10. März 1876 bewilligten Ablagerungs Quantums von 60 Klaftern = circa 170 Raummetern schon als das Maximum des überhaupt zulässigen betrachtet werden muß und ad 2 weil die Fuhren mit welchen Sie Bier angeblich zur Ablagerung in Ihren theilweise in der Gemeinde Sct. Ulrich gelegenen Felsenkeller in der Neuschönau überführen, bei der Rückfahrt der Mauthpflicht unterliegen, nachdem diese Fuhren nicht die Eigenschaft von mauthfreien Wirthschaftsfuhren im Sinne des § 23 lit d des Gesetzes vom 10. Februar 1853 R. Gbl. No. 133, an sich haben. Gegen diese Entscheidung steht Ihnen binnen 14 Tagen ad 1 der Recurs an den löblichen Gemeinderath der Stadt Steyr und ad 2 an die hochlöbliche k. k. ob. oest. Statthalterei offen. Stadtgemeinde Vorstehung Steyr am 15. März 1882. Der Bürgermeister: G. Pointner. An Herrn Karl Jäger v. Waldau Bräuerei Besitzer Wohlgeboren in Steyr. Gegen diese Erledigung hat nun
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