uns hiemit die Mittheilung zu machen, daß wir gegen die Giltigkeits-Erklärung dieser Wahl - im Sinne des § 95 des Gemeindestatuts die Berufung an die competente höhere Behörde ergreifen werden. Wolle die löbl. Gemeinde Vorstehung gefälligst hievon Kenntniß nehmen. Steyr am 31. März 1882. Namens des Comites der Conservativen Bürgerparthei: Alois Lindhuber, Karl v. Jäger Friedrich Brandl, Johann Ev. Aichinger, Leopold Griessler, Franz Nothhaft, Ferd. Donke, Alois Stierhofer. Herr G. R. Franz Wickhoff ist der Meinung, daß diese Zuschrift an die Gemeinde Vorstehung gerichtet, dem löblichen Gemeinderath gar nichts angehe, sie ist für denselben vollkommen gleichgiltig. Es sei lediglich nur eine Partheimeinung. Der Herr Vorsitzende schließt sich nach Vorlesung des § 95 des Statutes den Anschauungen des Herrn G. R. Franz Wickhoff an und nimmt der Gemeinderath von diesem Schreiben seine weitere Notiz. - Z. 4363. 4. Anschliessend hieran folgende Anträge: Nach vorgenommener Prüfung des
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