beiden Treppen je eine Tafel anzubringen und zu erhalten, welche die Bestimmung enthält, daß das Publikum den Weisungen der Bahnorgane stets sofort und unbedingt Folge zu leisten hat. 4. Der Gehsteg geht in das Eigenthum der Kronprinz Rudolf Bahn über. 5. Sollten in Folge der Benützung des Gehsteges von irgend welcher Seite an die Kronprinz Rudolf Bahn oder deren Rechtsnachfolger Ersatzansprüche aus was immer für einen Titel gestellt werden, so haben die drei vereinigten Gemeinden die Kronprinz Rudolf Bahn in diesem Falle unbedingt zu vertreten und den bezüglichen Ersatz zu leisten. 6. Zur Vereinfachung der Geschäftsabwicklung wird bestimmt, daß der Kronprinz Rudolf Bahn gegenüber in Angelegenheiten dieses Steges die Stadtgemeinde Steyr die Vertretung der 3 Gemeinden führt, daher alle Zuschriften und Ansprüche von Seite der Kronprinz Rudolf Bahn nur
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