meinde Steyr von der Kronprinz Rudolf Bahn überreicht und ist der ausgewiesene Betrag innerhalb vier Wochen an die Kronprinz Rudolf Bahn zu zahlen. 2. Die Erhaltung resp. eventuelle Reconstruction des Gehsteges und seiner Theile besorgt die Kronprinz Rudolf Bahn und werden die jeweilig auflaufenden Kosten der Stadtgemeinde Steyr facturirt, welche den ohne jeden Regiezuschlag angerechneten Betrag innerhalb vier Wochen vom Tage der Facturenlegung gerechnet, an die Kronprinz Rudolf Bahn zu zahlen hat. 3. Der Kronprinz Rudolf Bahn bleibt das Recht gewahrt, jederzeit den Gehsteg theilweise oder ganz abzusperren. Die Beurtheilung der Nothwendigkeit dieser Absperrung steht lediglich den Organen der Kronprinz Rudolf Bahn zu. Um den Publikum diese Bestimmung stets vor Augen zu halten, ist es nothwendig zunächst den
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