und mit Bezugnahme auf mein Schreiben vom 4. Dezember v. Js. Z. 17565 beehre ich mich den in Abschrift beiliegenden Erlass des h. k. k. Handels Ministeriums vom 16. Jänner d. Js. Z. 41.119 er 1881 zur gefälligen Kenntnis mitzutheilen. Wie eine geehrte demselben entnehmen wolle, hat sich das h. k. k. Handels Ministerium bestimmt gefunden eine sehr wesentliche Reduction der gesetzlich vorgeschriebenen Last eintreten zu lassen, wodurch das von den vereinigten Gemeinden zu zahlende Mehrgewicht der Brückenträger in sehr nennenswerther Weise reduzirt wurde. Eingehend auf die einzelnen Bestimmungen des h. Erlasses können Sie den beiliegenden Plänen entnehmen, daß der Gehsteg mit einem Meter Gehwegbreite konstruirt ist, daß zu demselben eiserne breiter gehaltene (1.5 Meter) Treppen mit Holzstufen hinauf führen, daß über den beiden Mittelpfeilern Ausweichplätze angeordnet sind und daß der Gehsteg unmittelber hinter den
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