zember 1881 ausgearbeitete TheaterInstruktion zum Schutze des Publikums vor Feuersgefahr zerfällt in eine kurze Einleitung, enthaltend die rechtliche Begründung, ferner in 12 Paragraphe enthaltend die Verpflichtungen des Theatermeisters, der Feuerwache des Rauchfangkehrers, der Sicherheitswache, des städtischen Pumpenwärters, der Billeteure und Logenschliesser, des Theaterdirectors, des städt. Bauamtes, des Theater Comites und der Gemeinde selbst, ferner eine Bestimmung über die Giltigkeit dieser Instruktion für sogenannte Privattheater und schließlich die Strafbestimmungen. Der Nachhang zählt in 3 Theilen die Nothausgänge, die Nothbeleuchtungslaternen und die Löschgeräthe auf. Die Section beantragt nachdem diese Theaterinstruction Punkt für Punkt in der Section berathen worden die unveränderte Annahme derselben. Herr G. R. Anton Jäger v. Waldau unter-
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