thierärztlichen Beschau und nach Entrichtung der Marktgebühr, den Eigenthümern von Marktvieh im Einvernehmen mit dem Amtsthierarzte, die Erlaubniß zu geben, das Marktvieh ausnahmsweise auch während den Viehmarktstunden in Privatstallungen einstellen zu dürfen. Herr G. R. Josef Peyrl unterstützt diesen Sectionsantrag indem derselbe beiden Partheien Rechnung trage, die Beschau und die Einhebung der Gebühr müßten am Platze vorgenommen, dann könne das Vieh in die Stallungen eingestellt werden. Der Marktcommissär könne ja nicht alle Wirthshausstallungen abgehen. Derselbe müsse am Platze sein um auch für andere Markttreiber die ihr Vieh nicht einstellen wollen zur Amtshandlung bereit zu sein. Hierauf wird der modifizirte Sections Antrag einstimmig zum
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