Ratsprotokoll vom 13. Jänner 1882

§ 2 Durch diese Umlage darf blos der Verbrauch im Gemeindegebiethe und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden und es darf neben der Umlage ein Verzehrungssteuerzuschlag der Gemeinde auf Bier nicht bestehen. § 3 Mein Minister des Innern wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Wien am 20. Dezember 1881. Franz Josef mp Taaffe mp Dieses Gesetz sowohl als auch obige Genehmigung wurden von der Gemeinde Vorstehung kundgemacht und ist hierüber gestern den 12. l. Mts. ein Gesuch der hiesigen Bräuer eingelangt worin sie darum ansuchen, daß die Bierausfuhrbolleten nur von den Mauthnern und nicht auch bei der Gemeinde Vorstehung selbst abgestempelt zu werden brauchen, ferners, daß sie die Verbrauchsumlage

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