Ratsprotokoll vom 13. Jänner 1882

brannter geistiger Flüssigkeiten und einen 30 % igen Zuschlag zur Verzehrungssteuer vom Weine Obstmoste und Fleische einzuheben, genehmigt. Ferner ist mit hohen k.k. Statthalterei Erlass de dato 29. Dezember 1881 Z. 3641 Praes herabgelangt, folgendes Gesetz, womit der Stadt Steyr die Einhebung einer Umlage von sechzig Kreuzern von jedem Hektoliter des im Gemeindegebiethe verbrauchten Bieres für fünf Jahre bewilligt wird. "Gesetz": Uiber Antrag des Landtages Meines Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns finde Ich zu verordnen wie folgt: § 1 Die Gemeinde Steyr ist während der, der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden fünf Jahre berechtigt, zur Bestreitung eines Theiles der Auslagen zu Gemeindezwecken eine Umlage von Sechzig Kreuzern von jedem Hektoliter des im Gemindegebiethe verbrauchten Bieres ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit und die von demselben zu zahlende Verzehrungssteuer, ein zuheben.

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