verweigerung oder unanständiges Benehmen gegen Partheien werden gemäß § 56 des Gemeinde Statuts von 1 fl bis 100 fl oder 6 Stunden bis 14 Tage Arrest bestraft, oder in besonders groben Fällen gemäß § 138 der Gewerbe Ordnung mit der Entziehung der betreffenden Dienstmannsstelle geahndet. Stadtgemeinde Vorstehung Steyr am Jänner 1882. Der Bürgermeister G. Pointner mp Legitimations Karte für Herrn N. N. Dienstmann (Express oder Stadtträger) Steyr am 1882. Unterschrift des Concessions Inhabers Gesehen Der Bürgermeister: II. Section Referent: Sections Obmann Herr Gemeinderath Leopold Huber. 3. Resultat der Gebahrung bei der Stadtcasse in Steyr im Monate November 1881. Einnahmen im Monate November 1881 ... 8715 78 Hiezu den am 31. Oktober 1881 verbliebenen baaren Cassarest mit ...12918 28 1/2 Fürtrag 21634 6 1/2
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