IX. Werden solche Dienstleistungen während der Nachtstunden von 10 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens verlangt, so ist die doppelte tarifmässige Taxe zu entrichten. X. Alle in diesem Tarife nicht angeführten Dienstleistungen so z. B. die Besorgung grösserer Transporte beim Übersiedeln oder Waarenaustragen nach Zeit, werden nach freien Uibereinkommen entlohnt. XI. In der Parthei ist über Verlangen derselben, bei Uibernahme der Dienstleistung seitens eines Dienst oder Expreßmannes oder Stadtträgers, eine Marke worauf der Name "Dienstmann, oder Express oder Stadtträger" Name und Nummer desselben ersichtlich ist, auszufolgen. XII. Die von der Behörde vidirte Legitimationskarte, auf deren Rückseite dieser Tarif ersichtlich ist hat jeder Dienst oder Express Manne oder Stadtträger über Verlangen der Parthei vorzuweisen. XIII. Dieser Tarif ist strenge einzuhalten und sind die Partheien jederzeit zuvorkommend und höflich zu behandeln. XIV. Taxüberschreitungen oder augenscheinliche Uiberhaltung der Partheien, Dienst-
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