schaften (Bürgerssohn) entspreche und auch Zeugnisse mit Vorzug nachgewiesen habe. Herr Referent setzt noch hiezu daß er selbst in den Bürgermatriken nachgesehen und Herrn Johann Rauscher daselbst nicht verzeichnet gefunden habe. Der Herr Vorsitzende macht noch aufmerksam, daß das Bürgerrecht ein persönliches und kein erbliches Recht ist. Hierauf bringt er den Sectionsantrag zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig zum Beschlusse erhoben - Z. 14172. Nachdem der Herr Vorsitzende noch eine Frage des Herrn G. R. Josef Peyrl ob die Dienststunden der städtischen Gewölbe und Feuerwächter im Sommer und Winter die gleichen seien und wenn dies der Fall wäre er im Winter die Dienstdauer bis 5 Uhr Morgens zu kurz finde, dahin beantwortet, daß die Dienststunden seinerzeit
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2