ämtern eingehoben und zwar per Hektoliter 2 fl d. i. per Liter 2 xr und zwar von einen nicht wie bisher von 5 Liter, aufwärts. Bei der Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten wird keine specielle Rückvergütung geleistet, doch ist die Gemeinde bereit auch für das Jahr 1882 auf verhältnismässig billige Abfindungsanträge einzugehen. Es werden daher alle diejenigen Parteien, welche auf eine Rückvergütung der in Rede stehenden Verbrauchsumlage gegründeten Anspruch zu machen sich berechtiget halten, hiemit aufgefordert, ihre diesfälligen Abfindungsanträge für das Jahr 1882, bis längstens 14. Dezember l. Js. 12 Uhr Mittags im Gemeindeamte zu überreichen. Später geltend gemachte Rückvergütungsforderungen werden nicht berücksichtiget. Stadtgemeinde Vorstehung Steyr am 26. November 1881. Der Bürgermeister. Die Section beantragt die Beschlußfas-
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