der ämtlichen Begleitung frei von die- ser Umlage. Nachdem diese Einhebungsart dieser Verbrauchsumlage sich unter den ge- genwärtig obwaltenden Umständen als die einfachste und praktischste er- wiesen hat, so erlaubt man sich erge- benst zu beantragen, dasselbe auch für das Verwaltungsjahr 1882 gelten zu lassen. Eine kleine Abänderung wäre wohl sehr zu empfehlen und zwar die, daß die Verbrauchs Umlage nicht wie im Jahre 1881 erst bei Men- gen von 5 Liter aufwärts, sondern schon bei Mengen von 1 Liter aufwärts zu entrichten ist, da in letzterer Zeit auf- fallend viel gebrannte geistige Flüssigkeiten in 5 Literfäßchen als umlagenfrei eingeführt wird. Falls der löbliche Gemeinderath diesen Amtsvortrag genehmigen sollte, so
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