der ämtlichen Begleitung frei von dieser Umlage. Nachdem diese Einhebungsart dieser Verbrauchsumlage sich unter den gegenwärtig obwaltenden Umständen als die einfachste und praktischste erwiesen hat, so erlaubt man sich ergebenst zu beantragen, dasselbe auch für das Verwaltungsjahr 1882 gelten zu lassen. Eine kleine Abänderung wäre wohl sehr zu empfehlen und zwar die, daß die Verbrauchs Umlage nicht wie im Jahre 1881 erst bei Mengen von 5 Liter aufwärts, sondern schon bei Mengen von 1 Liter aufwärts zu entrichten ist, da in letzterer Zeit auffallend viel gebrannte geistige Flüssigkeiten in 5 Literfäßchen als umlagenfrei eingeführt wird. Falls der löbliche Gemeinderath diesen Amtsvortrag genehmigen sollte, so
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2