der Einhebungsart der Verbrauchs Umlage von gebrannten geistigen Flüssigkeiten im Verwaltungsjahre 1882 geeigneten Vorschlag zu erstatten, welchen Auftrag nun entsprochen wird. Für das Verwaltungsjahr 1881 wurde die Einhebung der in Rede stehenden Verbrauchs Umlage mit 2 fl per Hectoliter d. i. 2 xr per Liter in der Gemeinderathssitzung vom 14. Dezember 1880 beschlossen und dieser Beschluß mit Februar l. Js. ausgeführt. Die Umlage selbst wurde bei der Einfuhr, wie beim Bier von den betreffenden Mauthnern eingehoben, doch waren erst Mengen von 5 Liter aufwärts umlagepflichtig. Eine direkte Rückvergütung dieser Umlage würde von Seite der Gemeinde verweigert, doch wurde über specielles Verlangen der Parteien für das Jahr 1881 eine indirekte Rückvergütung im Abfindungswege geleistet. Transitfuhren waren gegen Erwirkung
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