der Einhebungsart der Verbrauchs Umlage von gebrannten geistigen Flüssigkeiten im Verwaltungsjahre 1882 geeigneten Vorschlag zu erstat- ten, welchen Auftrag nun entsprochen wird. Für das Verwaltungsjahr 1881 wurde die Einhebung der in Rede ste- henden Verbrauchs Umlage mit 2 fl per Hectoliter d. i. 2 xr per Liter in der Gemein- derathssitzung vom 14. Dezember 1880 beschlos- sen und dieser Beschluß mit Februar l. Js. ausgeführt. Die Umlage selbst wurde bei der Ein- fuhr, wie beim Bier von den betref- fenden Mauthnern eingehoben, doch waren erst Mengen von 5 Liter aufwärts umla- gepflichtig. Eine direkte Rückvergütung dieser Um- lage würde von Seite der Gemeinde ver- weigert, doch wurde über specielles Ver- langen der Parteien für das Jahr 1881 eine indirekte Rückvergütung im Ab- findungswege geleistet. Transitfuhren waren gegen Erwirkung
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