Ratsprotokoll vom 4. November 1881

und der ledige 20 Jahre alte Sohn Josef Ecker. Diese Kinder sind jedoch bei dem Umstande als ihr Vater der verstorbene Herr Carl Ecker laut Heimathschein vom 31. Jänner 1867 No. 318 (verwahrt bei der Stadtgemeinde Vorstehung Steyr unter Meldungs No. 301 W. P. III) nach Gleink in Ob. Oesterr. zuständig war in dieser Gemeinde heimathsberechtigt. Als Mitbesitzer einer Realität im Rayone der Stadt Steyr ist mir daran gelegen in den Gemeindeverband dieser Stadt aufgenommen zu werden. Da sowohl in pecuniärer als sittlicher Beziehung gegen diese Aufnahme ein Anstand obwalten dürfte - so stelle ich mit dem Bemerken, daß ich für den Fall der Nothwendigkeit zur Beibringung des Sittenzeugnisses gerne bereit bin die ergebene Bitte: Die löbliche Gemeinde Vorstehung geruhe mir Ignaz Schachner die Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr zu bewilligen und mir sonach die entfallende Aufnahmsgebühr in Gemäßheit der § 4 des Gemeinde Statuts zur Berichti-

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