indem es aus öffentlichen Interessen dem Gsangberg regulirte, so sei er für die Abweisung des Gesuches. Herr Gemeinderath Peyrl Josef, erwidert er wisse schon, daß die Gemeinde in diesem Falle keine Pflicht zum Schadenersatze habe, wäre aber doch dafür, wenn man Herrn Alois Mitter einen Ersatz für den Schaden dem er während des Umbaues, im Geschäfte erlitten hat, eine Entschädigung von 15 fl ÖW bewilligen wolle. Herr Gemeinderath Holub Karl sagt, wenn selbst Herr Alois Mitter im Geschäfte thatsächlich Schaden gelitten habe, so werde er ja anderseits durch die in Folge der vorgenommenen Regulirung des Gsangberges unbedingt erfolgenden grösseren Frequenz daselbst, bald hinlänglich in seinem Geschäfte entschädigt sein. Der Herr Vorsitzende ist der Meinung, daß es sich darum handle zu constatiren ob Herr Alois Mitter thatsächlich im Geschäfte Schaden gelitten habe, sei dies erwiesen, so halte er die Gemeinde für verpflichtet dem Gesuchsteller die
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2