weisungsgrund des löbl. Armenrathes als sei ich noch erwerbsfähig ent- schieden zurückweisen. Ein löblicher Gemeinderath dürfte sich wohl der Ein- sicht nicht verschliessen, das ein Frau- enzimmer, welches ihr Leben lang mit Kummer und Noth zu kämpfen hatte, im vorgerückten Alter von 59 Jahren selbst im gesunden Zustande nicht mehr viel zu leisten im Stande, daß man aber dessen volle Erwerbsunfähigkeit unbedingt gelten lassen muß, wenn es mit solchen Gebrechen, wie es bei mir der Fall, be- haftet ist. Ich erlaube mir demnach mit dem weiteren Hinweis, daß ich auch noch einen 5 Jahre alten Enkel zu ernäh- ren habe, die ganz ergebene Bitte zu stellen. Der löbliche Gemeinderath der Stadt Steyr geruhe mir nach Annulirung des Be- scheides des löbl. Armenrathes vom 7. Sep- tember 1881 Z. 10476 allergnädigst ein Armengeld zuzuerkennen. Steyr am 15. September 1881. Rosalie Steininger. Nachdem aus beiliegendem Erhebungs-
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