gegen die Entscheidung des städtischen Armenrathes vom 4. Juli 1881, wonach ihm für das Pflegekind Katharina Ortner ein Ersatz der durch sieben Jahr aufgelaufenen Verpflegskosten in Anbetracht als die erwerbsfähige Mutter des Kindes ersatzpflichtig sei, nicht bewilligt worden, mittelst ProtokollarErklärung vom 14. August l. Js. zurückgezogen hat. - Z. 10033. 3. Löblicher Armenrath! Gegen den Bescheid vom 7. September d. Js. Z. 10476 sub A. womit ich mit meinem Gesuche um Ertheilung eines Armengeldes abgewiesen wurde, ergreife ich folgenden Recurs an den löblichen Gemeinderath der Stadt Steyr. So lange es mir nur halbwegs möglich war, habe ich mich mit meiner Händearbeit ernährt. Es würde mir auch jetzt nicht beifallen die löbl. Gemeinde in Anspruch zu nehmen, wenn ich nicht im Laufe der Jahre total arbeitsunfähig geworden wäre, und muß ich unter Hinweis auf das ärztliche Zeugnis sub B. den Ab-
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