gegen die Entscheidung des städtischen Armenrathes vom 4. Juli 1881, wonach ihm für das Pflegekind Katharina Ortner ein Ersatz der durch sieben Jahr aufge- laufenen Verpflegskosten in Anbe- tracht als die erwerbsfähige Mutter des Kindes ersatzpflichtig sei, nicht be- willigt worden, mittelst Protokollar- Erklärung vom 14. August l. Js. zurück- gezogen hat. - Z. 10033. 3. Löblicher Armenrath! Gegen den Bescheid vom 7. September d. Js. Z. 10476 sub A. womit ich mit meinem Gesuche um Ertheilung eines Armengeldes abge- wiesen wurde, ergreife ich folgenden Recurs an den löblichen Gemeinderath der Stadt Steyr. So lange es mir nur halbwegs möglich war, habe ich mich mit meiner Händear- beit ernährt. Es würde mir auch jetzt nicht beifallen die löbl. Gemeinde in Anspruch zu nehmen, wenn ich nicht im Laufe der Jahre total arbeitsunfähig gewor- den wäre, und muß ich unter Hinweis auf das ärztliche Zeugnis sub B. den Ab-
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