Derselbe hätte nunmehr zu lauten: §9. Für den Fall als dem Unternehmer während der Saison seitens der Ge- meinde Vorstehung gestattet würde, Steyr zeitweise zu verlassen, hat jener zuvor der Gemeinde Vorstehung einen tauglichen Stellvertreter zur Genehmi- gung namhaft zu machen. Unter allen Verhältnissen jedoch also auch in dem Falle der eben erwähnten Stellvertre- tung bleibt der Unternehmer der Ge- meinde für die genaue Erfüllung der Vertragsbedingnisse verantwortlich und haftend. Der Unternehmer hat für die genügende Beheitzung sämmtlicher Theaterlokalitäten und für eine ent- sprechende Beleuchtung soweitals thun- lich mittelst Gas, sowohl der innern Räumlichkeiten als auch sämmtlicher Zugänge zu sorgen und jeder diesfälli- gen Weisung der Gemeinde Vorstehung unverzüglich nachzukommen. Insbesondere obliegt ihm auch die vorgeschriebene Beleuchtung der Gänge mittelst 12 Stück im Inventar befindlichen Öhl- lampen aus Rücksichten für die persönliche Sicherheit im Falle einer Feuersgefahr, ohne daß hiedurch etwa die Verpflichtung die Gänge mittelst
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